AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 28.07.2023

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) und Leistungen von uns Anwendung. Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages zwischen uns (nachfolgend Auftragnehmer genannt) – und dem jeweiligen Auftraggeber, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist.

1.2 Diese AGB gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist. Insbesondere trifft dies auf zeitlich getrennte Folgeaufträge zu.

1.3 Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung, Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder durch Entgegennahme der Leistungen an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Erkennt der Auftragnehmer andere Bedingungen des Auftraggebers im Einzelfall schriftlich an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.

1.4 Es wird ausdrücklich klargestellt, dass aufgrund der selbstständigen Tätigkeit des Auftragnehmers die nachfolgenden Bedingungen nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Geltung beanspruchen.


2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Aufragnehmer führt für den Auftraggeber beratende, prüfende sowie schulende Tätigkeiten im Bereich der Informationssicherheit auf Honorarbasis durch. Dies umfasst insbesondere die eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erstellung von Gutachten sowie Prüfungs- und Schulungstätigkeiten nach objektiven und sachlichen Gesichtspunkten des genannten Fachgebiets. 

2.2 Alle durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind aufgrund der selbstständigen Tätigkeit des Auftragnehmers als Dienstleistungen (gem. § 611 BGB) einzuordnen. Gegenstand des Vertrages ist damit die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Eine abweichende rechtliche Einordnung im Einzelfall bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Individualabrede.

2.3 Sofern der Auftrag beratende Elemente hat, sind Stellungnahmen und Empfehlungen des Auftragnehmers nur als Hilfestellungen zu werten und in keinem Fall als Rechtsberatung zu sehen. Sie können Entscheidungen des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter in keinem Fall ersetzen. Insbesondere werden Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen vom Auftragnehmer weder zugesagt noch erbracht.

2.4 Der exakte Umfang, Inhalte und Zielsetzung der vom Auftragnehmer jeweils zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem im Einzelfall vom Auftraggeber bzw. dessen auftragsbezogenen Vertretern erteilten Auftrag. Eine Auftragsbestätigung per Email oder Post ist ausreichend. Die Rücksendung des signierten, vom Auftragnehmer ausgestellten, unveränderten Angebots durch den Auftraggeber ist ebenfalls ausreichend. Angebotsänderungen, Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung per Mail oder per Post wirksam.

2.5 Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen entweder selbst oder durch freie Mitarbeiter.



3. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs

3.1 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Auftrags bedürfen der beiderseitigen Zustimmung in Schriftform (per Email oder per Post). Der Auftragnehmer ist erst nach der beiderseitigen, schriftlichen Zustimmung verpflichtet, die Änderungswünsche zu berücksichtigen.

3.2 Etwaige Mehrkosten, die aus den Auftragsänderungen bzw. -Ergänzungen resultieren, werden im Falle eines Rahmenvertrages gemäß den vereinbarten Honoraren vergütet. Ist für den jeweiligen Auftrag ein Budgetrahmen bzw. Gesamtkostenangebot auf der Grundlage der im Angebot genannten Leistungen ermittelt worden, gibt der Auftragnehmer den mit den Änderungswünschen verbundenen Mehraufwand durch einen schriftlichen Nachtrag zum Erstangebot bekannt.

3.3 Der Auftragnehmer ist im Falle der Änderung des Leistungsumfangs berechtigt, bisherige Leistungen und Kosten in Rechnung zu stellen.

3.4 Werden nach Vertragsabschluss Zölle, Steuern und sonstige Abgaben neu eingeführt oder erhöht, geht die hieraus resultierende Mehrbelastung zu Lasten des Auftraggebers.

4. Vergütung des Auftragnehmers, Nebenkosten, Reise- und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle vereinbarten Vergütungen und Honorare sind Nettobeträge. Soweit Umsatzsteuer anfällt, wird diese in der jeweils geltenden Höhe dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.2 Sofern der Auftraggeber Gesundheitszeugnisse, Schutzmaßnahmen oder weitere Nachweise fordert, werden ihm die dafür anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

4.3 Vor-Ort-Termine sind nicht möglich, solange für das Land, die Region oder die Stadt eine Reisewarnung, Reisebeschränkung oder Quarantänepflicht besteht. Tritt dieser Fall weniger als 4 Wochen vor oder während des Termins ein, muss dieser abgebrochen und verschoben werden. Ferner müssen die bei der Terminvereinbarung angegebenen Punkte sowie Voraussetzungen für Vor-Ort-Termine akzeptiert, erfüllt und gewährleistet werden. Die Kosten einer behördlich angeordneten Quarantäne, die wegen eines Kontaktes während der Geschäftsreise bzw. dem Termin angeordnet wurde, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4.4 Bei Bedarf erfolgt die Anreise des Auftragnehmers am Vortag und die Abreise am Folgetag.

4.5 Dem Auftragnehmer steht die Wahl des Reisemittels im Rahmen der Ziffer 4.4 frei.

4.6 Reisekosten, Spesen, Fahrtkosten mit eigenem PKW, Fotokopien sowie für den Auftraggeber gegebenenfalls verauslagte Beträge werden wie folgt berechnet:

  • Bahnkosten: 1. Klasse Flex-Tarif (BC100, Bahnkosten werden über bahn.de via Screenshot pro Strecke ausgewiesen.)
  • Flugkosten innerhalb EU: Lufthansa Economy Flex-Tarif oder vergleichbar
  • Flugkosten außerhalb EU: Lufthansa Business Class Flex-Tarif oder vergleichbar
  • Mietwagenkosten:  Sixt CLAR oder vergleichbar, inkl. Tankquittungen
  • Fahrtkosten privat PKW: 0,50 €/Kilometer
  • Parkgebühren: nach Anfall / nach Belegen
  • Nahverkehrsmittel und Taxi: nach Anfall / nach Belegen
  • Übernachtungskosten: Flex-Tarif, nach Anfall / nach Belegen
  • Sonstige Reisenebenkosten und Spesen: nach Anfall / nach Belegen

4.7 Bei Terminen mit einer Anreisezeit ≥ 60 Minuten fällt eine Fahrzeitvergütung von 50€/Stunde an, wenn ein individueller Tagessatz vereinbart wurde, der von der aktuell gültigen Honorarordnung abweicht. 

4.8 Die Parteien können für die Abrechnung der unter Ziffer 4.4 und 4.5 genannten Kosten einzelvertraglich eine abweichende Regelung oder Pauschale vereinbaren. Der Abrechnungsmodus wird pro Auftrag/Kooperation vereinbart.

4.9 Tagessätze, die von der aktuell gültigen Honorarordnung abweichen, erhöhen sich alle zwei Jahre um 10%.

4.10 Honorare und abweichende Zahlungsmodalitäten werden einzelvertraglich geregelt.

4.11 Die Ver-/Abrechnung erfolgt am Ende jedes Kalendermonats nach dem tatsächlich geleisteten Aufwand (aliquot) bzw. mit Beendigung der beauftragten Leistung, falls nicht anders vereinbart.

4.12 Rechnungen sind 14 Tage nach Zugang ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Nach Ablauf der genannten 14 Tage tritt Verzug ein, ohne dass es einer weiteren Äußerung o.ä. seitens des Auftragnehmers, insbesondere einer weiteren Mahnung, bedürfte. Im Verzugsfall schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Ferner wird eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen.

4.13 Der Rechnungsversand kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber stimmt durch die Auftragserteilung, Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder durch Entgegennahme der Leistungen zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.

4.14 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Einzelvertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.15 Zahlungen haben grundsätzlich in Euro zu erfolgen.

5. Abweichende Arbeitszeiten

Sollte der Auftraggeber die Durchführung von Leistungen im Zeitraum von 18.00h bis 08.00h an Werktagen oder von 0.00h bis 24.00h an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wünschen, so sind beim Auftragnehmer zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, die erhöhte Kosten (erhöhte Kosten, zusätzliche Ruhezeiten, zusätzliche Spesen, etc.) verursachen. Es wird daher durch den Auftragnehmer ein Zuschlag von 60% auf den vereinbarten Tagsatz für die in diesen Zeiträumen erbrachten Leistungen verrechnet.


6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer rechtzeitig, eigeninitiativ und kostenlos jede für den jeweiligen Auftrag erforderliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere die für die Vertragsausführung benötigten Informationen (z.B. Auskünfte gemäß Prüfkatalog/Auditplan, Unterlagen, Vorgänge und Umstände) zur Verfügung zu stellen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen sowie Hilfsmittel bereit zu stellen. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen liegt beim Auftraggeber. Die Bereitstellung der benötigten Informationen schließt ausdrücklich die Verfügbarkeit verantwortlicher Personen oder deren Vertreter sowie adäquate Belege für die zu untersuchenden Prüfpunkte mit ein. 

6.2 Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer gegenüber einen weisungsbefugten Ansprechpartner, der die interne Koordination der Durchführung verantwortet.

6.3 Bei Vor-Ort-Einsätzen stellt der Auftraggeber, soweit erforderlich, geeignete Räumlichkeiten zur Auftragsdurchführung zur Verfügung.

6.4 Bei Kritischen Infrastrukturen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die aktuellste sowie vollständige Version der Prüfgrundlage (B3S, etc.) dem Auftragnehmer zur Verfügung.

6.5 Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt.

6.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder/und nicht rechtzeitig, so haftet er für hieraus entstehende Folgen vollständig. Wird die Auftragsdurchführung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert, so kann der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich kündigen und behält seinen vereinbarten Vergütungsanspruch in voller Höhe. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, vom Auftraggeber in diesem Fall den Ersatz aller Schäden zu verlangen, die ihm aufgrund der nicht erfüllten Mitwirkungspflicht des Auftraggebers entstanden sind.


7. Fristen und Termine

7.1 Die Leistung wird nach Vorbereitung und Abstimmung mit dem Auftraggeber innerhalb eines individuell zu vereinbarenden Leistungszeitraums erbracht. 

7.2 Leistungen, die nicht im vereinbarten Zeitraum durch den Auftraggeber abgerufen werden, müssen in einem Zeitfenster von 6 Monaten nach dem Ende des Leistungszeitraums (Leistungsfrist) abgerufen werden.

7.3 Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Terminvereinbarung mit dem Auftragnehmer verantwortlich.

7.4 Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur dann zugesagt und verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer per schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat.

7.5 Der Lauf einer Leistungsfrist ist unterbrochen und ein Leistungstermin ist insoweit hinausgeschoben, wenn und solange der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6 nicht erfüllt.

8. Rücktritt, Absage und Verschiebung vereinbarter Leistungen

8.1 Die Vertragspartner bemühen sich bei Absage und Verschiebung vereinbarter Leistungen um eine, für beide Seiten optimale Lösung. Kann eine solche Lösung im Einzelfall nicht gefunden werden, gelten folgende Regelungen.

8.2 Werden fest terminierte Leistungen infolge von Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, abgesagt bzw. verschoben, ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten in folgender Höhe in Rechnung zu stellen:

  • Bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin keine Stornogebühr.
  • Bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin 50% des vereinbarten Honorars, zuzüglich Reisekosten, falls die Reise bereits gebucht (z.B. Flüge bezahlt) wurde.
  • Bis zu 1 Woche vor dem vereinbarten Termin 75% des vereinbarten Honorars, zuzüglich Reisekosten, falls die Reise bereits gebucht (z.B. Flüge bezahlt) wurde.
  • Danach 100% des vereinbarten Honorars, zuzüglich Reisekosten, falls die Reise bereits gebucht (z.B. Flüge bezahlt) und/oder angetreten wurde.
  • Bereits im Vorfeld des Termins erbrachte Leistungen (z.B. Vorgespräche, Konzeptionen, Prüfkataloge, etc.) können durch den Auftragnehmer in jedem Fall berechnet werden.  

8.3 Wird im Rahmen eines Auftrags ein Volumen an Personentagen vereinbart und hierfür ein Durchführungszeitraum definiert bzw. sind aufgrund der Planung durch den Auftragnehmer Personalkapazitäten zu reservieren, so fallen bei einer Verschiebung bzw. Absage dieser Leistungen Stornokosten für die im Verschiebungszeitraum betroffenen Leistungen bzw. Leistungsmengen an. Sind die Leistungsmengen über den Durchführungszeitraum nicht genauer zeitlich spezifiziert, so wird von einer Gleichverteilung der Leistungsmenge über den Durchführungszeitraum ausgegangen und Stornokosten anteilig für den von der Verschiebung betroffenen Zeitraum berechnet. Die Höhe der Stornokosten gestaltet sich analog.

8.4 Bei einer kompletten Absage der Durchführung durch den Auftraggeber gelten diese Regelungen sinngemäß analog.


9. Leistungsstörungen, Gewährleistung

9.1 Der Auftragnehmer wird die von ihm vertraglich übernommenen Leistungen mit der berufsüblichen Sorgfalt ordnungsgemäß ausführen. Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Charakter des jeweiligen Einzelvertrages wird ausdrücklich klargestellt, dass der Auftragnehmer keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges beim Auftraggeber übernimmt.

9.2 Erhebt der Auftraggeber berechtigte Einwendungen gegen die Qualität der vom Auftragnehmer im Einzelfall erbrachten Leistungen und liegt ein Verschulden des Auftragnehmers vor, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Mängel schriftlich anzeigen. Der Auftragnehmer ist dann zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt diese fehl, finden die gesetzlichen Vorschriften über Verzug und Mängelhaftung entsprechend Anwendung.

9.3 Der Auftragnehmer hat Ereignisse, die die vereinbarte Leistung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren nicht zu vertreten, sofern sie außerhalb seines Einflussbereiches liegen. Dies gilt insbesondere für höhere Gewalt, behördliche Anordnungen und Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall für die Dauer der Störung von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung entbunden. Vereinbarte Fristen verlängern/verschieben sich um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unverzüglich unterrichten. Tritt die Störung nach Beginn der Durchführung des Vertrages ein, so behält der Auftragnehmer seine bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche in voller Höhe.

10. Beendigung des Vertrages / Kündigung

10.1 Ist der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag ausdrücklich als Rahmenvertrag bezeichnet, ist dieser unbefristet geschlossen und kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden (= ordentliche Kündigung).

10.2 Der zwischen den Parteien geschlossene, für eine bestimmte Maßnahme vereinbarte Einzelvertrag endet entweder durch vereinbarten Zeitablauf oder durch Zweckerreichung. Eine ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 8 Wochen möglich.

10.3 Vereinbarte Stornofristen bleiben durch die Regelungen in Ziffer 10.1 und 10.2 (Kündigung) unberührt. Das bedeutet sind längere Stornofristen vereinbart, so sind diese bei der Berechnung eines Stornos maßgeblich.

10.4 Unabhängig von Ziffer 10.1 und 10.2 bleibt das Recht der Vertragsparteien auf außerordentliche Kündigung bestehen. Diese außerordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

10.5 Für die, bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Nebenkosten. Dabei ist die grundsätzliche Berechnungsbasis der, bis zum Zugang einer Kündigung vertraglich vereinbarten Honorarsatz.

11. Haftung, Schadensersatz und Ausschluss fristen

11.1 Die Haftung des Auftragnehmers, sowie der von diesem beigezogenen und beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wird auf Schäden beschränkt, die vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht wurden.

11.2 Für Schäden durch leichte und einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese auf einer Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten (Kardinalpflichten) beruhen und als vertragstypisch anzusehen sind.

11.3 Der Auftragnehmer sichert zu, gegen Schadensfälle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in angemessenem Umfang versichert zu sein. Bei einer etwaigen Haftung des Auftragnehmers wird die Haftung auf die Höhe der in der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme begrenzt (Haftungsobergrenze).

11.4 Der Auftraggeber hat alle eventuell gegenüber dem Auftragnehmer bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf ein vorsätzliches schädigendes Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

11.5 Die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche richtet sich im Übrigen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

11.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Auftraggeber aus irgendeinem Rechtsgrund erheben. Der Auftragnehmer kann sich auf diese Haftungsfreistellung nur dann nicht berufen, wenn sein Verhalten die Ursache für die Geltendmachung des Anspruches durch den Dritten gesetzt hat.

12. Urheberrecht

12.1 Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht des Auftragnehmers an den von ihm erstellten Werken an. Insbesondere gilt dies für Konzepte und Unterlagen, die dem Auftraggeber als Arbeitsprobe überlassen wurden und es nicht zu einem Auftrag gekommen ist.

12.2 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftragnehmer-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.

12.3 Mit der Übergabe der Auftragnehmer-Materialien räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Auftrag gelieferten Auftragnehmer-Materialien ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.

12.4 Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Auftrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Auftrags entwickelt werden („Auftraggeber-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Auftraggeber-Materialien ein.

13. Vertraulichkeitsklausel

13.1 Beide Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit der Vertragsausführung Kenntnis erhalten, auch nach Beendigung des Auftrags gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des, dem jeweiligen Einzelauftrag zugrundeliegenden Vertrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen, sofern er in geeigneter Weise sicherstellt, dass der Dritte die ihm bekannt gewordenen Informationen vertraulich behandelt. Er verpflichtet sich, geschützte personenbezogene Daten zu keinem anderen, als den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Verpflichtung gilt sinngemäß, falls der Auftraggeber befugter Weise selbständige Dritte in die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen einbezieht.

13.3 Eventuelle Strafzahlungen des Auftragnehmers im Kontext der Ziffer 13, sind auf den Betrag der vereinbarten Vergütung des Auftrags begrenzt.

14. Referenzklausel

14.1 Der Auftraggeber erklärt sich durch die Auftragserteilung, Entgegennahme der Auftragsbestätigung oder durch Entgegennahme der Leistungen damit einverstanden, dass der Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung berechtigt ist, dass Logo und den Namen des Auftraggebers als Referenz anzuführen.

14.2 Sollte der Auftraggeber die Streichung dieser Referenzklausel vor Vertragsabschluss wünschen, entfallen alle etwaig gewährte Rabatte auf den gemäß Honorarordnung vorgegebenen Tagessatz.

14.3 Eine Aufhebung der Referenzklausel nach erfolgter Beauftragung kann der Auftraggeber nur bei Eintritt der Voraussetzungen des § 626 BGB verlangen.


15. Schlussbestimmungen

15.1 Angebote haben, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes angegeben wurde, eine Gültigkeit von 2 Wochen ab dem Datum der Erstellung.

15.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertragsverhältnisses ist Hamburg.

15.4 Änderungen und Ergänzungen jeglicher Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

15.5 Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag und/oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten sollten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder Lücke durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommt.